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Allgemeine Geschäftsbedingungen der iPrimus Telecommunications GmbH (Fassung vom 08.02.2001) § 1 Geltung der Bedingungen (1) Die iPrimus Telecommunications GmbH (im folgenden iPrimus) erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit dem erstmaligen Zugriff auf einen der Rechner der iPrimus oder der erstmaligen Nutzung der iPrimus -Dienste gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. (2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn IPrimus sie schriftlich bestätigt. (3) Die Angestellten von IPrimus sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen. (4) IPrimus ist jederzeit berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller Anlagen wie Benutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist IPrimus berechtigt, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen. § 2 Zustandekommen des Vertrages (1) Der Vertrag über die Nutzung von IPrimus-Diensten kommt mit der Gegenzeichnung eines Kundenantrages durch IPrimus zustande. IPrimus kann den Vertragsschluß von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. der Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank abhängig machen. (2) IPrimus ist berechtigt, für jede vom Kunden beantragte Änderung des Leistungsangebotes eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der in der jeweils aktuellen Preisliste ausgewiesenen einmaligen Einrichtungsgebühr des entsprechenden Zugangs zu erheben. (3) Soweit IPrimus sich zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den Kunden der IPrimus kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Dienste begründbares Vertragsverhältnis. § 3 Kündigung (1) Bei Verträgen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar. (2) Bei Verträgen mit Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit kündbar. Die Kündigung muß IPrimus - falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist - mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. (3) Die Kündigung hat schriftlich durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen § 4 Leistungsumfang (1) Die IPrimus stellt dem Kunden einen Internet-Informationsdienst (nachfolgend Informationsdienst) zur Verfügung. Die IPrimus ermöglicht dem Kunden den Zugang zu der bestehenden Kommunikations-Infrastruktur des Informationsdienstes sowie die Nutzung des Dienstes. (2) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der IPrimus sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung. Die Leistungsbeschreibung liegt am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht bereit. Sie kann ferner bei IPrimus kostenlos auf elektronischem Wege abgerufen und im übrigen gegen Kostenerstattung angefordert werden. (3) Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für alle Unterlagen und Richtlinien, die den Inhalt des Vertragsverhältnisses konkretisieren und auf die nachfolgend ausdrücklich Bezug genommen wird. (4) Die Leistungen der IPrimus werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Übertragungswegen der Deutschen Telekom AG sowie anderer Carrier erbracht. (5) IPrimus behält sich das Recht vor, die Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. IPrimus ist ferner berechtigt, die Leistungen zu verringern; in diesem Fall gilt §8 Abs. 3 entsprechend. (6) Soweit IPrimus kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigungen eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus nicht. (7) Gesonderte Sicherheitsmaßnahmen seitens IPrimus erfolgen nur auf Anfrage gegen gesonderte Vergütung. § 5 Plichten und Obliegenheiten des Kunden (1) Der Kunde ist verpflichtet, die IPrimus-Dienste sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet, (a) die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen allgemeinen Tarifliste fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde IPrimus die entstandenen Kosten zu erstatten; (b) IPrimus die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit das für die Nutzung der IPrimus-Dienste erforderlich ist und Installationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden; (c) IPrimus mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an den IPrimus-Diensten verwendet wird; (d) dafür zu sorgen, daß die Netzinfrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden; (e) die Zugriffsmöglichkeit auf die IPrimus-Dienste nicht mißbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen sowie volksverhetzende und diskriminierende Veröffentlichungen zu unterlassen; (f) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme an den IPrimus-Diensten erforderlich sein sollten. (g) anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, daß nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben; (h) der IPrimus erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung) (i) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen; (j) nach Abgabe einer Störungsmeldung die der IPrimus durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, daß eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag; (k) IPrimus innerhalb eines Monats - jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden, - bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen, - jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen geführt wird, anzuzeigen (2) Verstößt der Kunde gegen die in Abs.1 Lit. (e) genannte Pflicht oder besteht ein begründetes Verdachtsmoment hierfür, ist IPrimus sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme von Lit. (a) nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. § 6 Nutzung durch Dritte (1) Eine direkte oder mittelbare Nutzung der IPrimus-Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Soweit dieses unentgeltlich geschieht, ist die Verteilung von Usenet News hiervon ausgenommen. (2) Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch. (3) Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der IPrimus-Dienste durch Dritte entstanden sind. § 7 Zahlungsbedingungen (1) Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet. (2) Sonstige Entgelte sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. (3) Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am 10. Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. (4) Keine Rechnung im Sinne des Abs. 1 sind unverbindliche Kostenübersichten, die als solche gekennzeichnet sind. (5) Behauptet der Kunde, daß ihm berechnete Gebühren nicht von ihm oder Dritten verursacht worden sind, für die er einzustehen hat, so hat er dies nachzuweisen. IPrimus hat lediglich nachzuweisen, daß das Berechnungssystem fehlerfrei ist. § 8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerungen, Rückvergütung (1) Gegen Ansprüche der IPrimus kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu. (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die IPrimus die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste der Deutschen Telekom AG oder anderer Carrier usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der IPrimus oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern eintreten - hat IPrimus auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen IPrimus, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. (3) Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte, die auf die Bereitstellung des Zugangs zum IPrimus zurückgehen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn - der Kunde nicht mehr auf die IPrimus-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann, - die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird, oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen. (4) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt IPrimus vorbehalten. § 9 entfällt § 10 Kundendienst (1) IPrimus wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten beseitigen. (2) Mitarbeiter der IPrimus sind in dringenden Notfällen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten auch außerhalb der Bürozeiten telefonisch erreichbar. In diesem Zusammenhang gilt insbesondere § 5 Abs 1 Lit (j). § 11 Geheimhaltung, Datenschutz (1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die IPrimus unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. (2) Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienst-Datenschutzverordnung davon unterrichtet, daß IPrimus seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. (3) Soweit sich IPrimus Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist IPrimus berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist. (4) IPrimus steht dafür ein, daß alle Personen, die von IPrimus mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht berechtigt, sich oder Dritten vermöge der IPrimus-Dienste nicht für ihn oder den Dritten bestimmte Daten oder Informationen zu verschaffen. (5) Soweit dies in international anerkannten technischen Normen vorgesehen ist und der Kunde nicht widerspricht, werden Informationen über ihn Dritten zugänglich gemacht (Directory-Services). § 12 Haftungsbeschränkung (1) Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der IPrimus wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. (2) IPrimus haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, daß sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt. (3) Ist ein schadenverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen der Deutschen Telekom AG oder anderer Carrier eingetreten, gelten die im Verhältnis der jeweiligen Vertragspartner und IPrimus anwendbaren Bestimmungen für die Haftung der IPrimus gegenüber ihren Kunden entsprechend. (4) Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die - durch die Inanspruchnahme von IPrimus-Diensten, - durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, - die Verwendung übermittelter Programme und Daten - durch das Unterlassen von Prüfungen hinsichtlich gespeicherter oder übermittelter Daten seitens IPrimus, - oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch IPrimus nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 5000,- DM beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. § 13 Haftung des Kunden Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die IPrimus und Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der IPrimus-Dienste oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt. § 14 Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen (1) Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch IPrimus, ist diese gesondert abzugelten. (2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der IPrimus verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der IPrimus unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über. (3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für Warenlieferungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der IPrimus; die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für IPrimus als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der IPrimus durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, daß die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden - bei Verbindung wertanteilsmäßig - auf IPrimus übergehen. (4) IPrimus ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist. (5) Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von IPrimus gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf 5000,- DM beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. § 15 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwarelieferungen (1) Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von IPrimus auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird. (2) Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung der IPrimus. (3) Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch IPrimus durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. (4) Das Nutzungsrecht an einer von IPrimus entwickelten und gelieferten Software umfaßt die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen sind. (5) Wird von Abs. 4 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen. (6) Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, IPrimus unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von IPrimus keine wesentlichen Prozeßhandlungen vornehmen und IPrimus auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozeßführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses überlassen. (7) Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch die gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von IPrimus eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat IPrimus das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen: (a) Den Vertragsgegenstand so zu ändern, daß er keine Schutzrechte mehr verletzt, (b) dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen, (c) den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist, (d) den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten. (8) Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, daß der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder mit nicht von der IPrimus gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde. § 16 Schlußbestimmungen (1) Erfüllungsort ist München, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund dieses Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist - soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentliche Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - München. (2) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. (3) An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der IPrimus-Kunden gebunden. (4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend. iPrimus Telecommunications GmbH, Landshuter Allee 12-14, 81637 München << zurück |